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Initiativrecht
Als Initiativrecht bezeichnet man das Recht einer staatlichen Institution– in direkten Demokratien das Recht jedes Bürgers – einen Gesetzesentwurf zur Abstimmung vorzulegen. In Deutschland besitzen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung das Initiativrecht. Die Gesetzesvorlagen werden, egal wer die Initiative ergriffen hat, im Bundestag in erster, zweiter und dritter Lesung beraten und dann zur Abstimmung gestellt.
Wird der Entwurf angenommen, muss er anschließend ggf. auch dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt werden.
 


 
 
erstellt: 02. Dezember 2008 || letzte Änderung: 02. Dezember 2008


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