| „ (1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften sowie, 5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Sofern die Daten für einen gewerblichen Zweck verwendet werden, ist dieser anzugeben. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird. (3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und 2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke a) der Werbung oder b) des Adresshandels, es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt.“ So lautet der neue §44 Einfache Melderegisterauskunft des von der
Bundesregierung
beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG), der auf starken Widerspruch vor allem bei den Bürgern trifft. Denn was genau sieht diese neue Fassung vor? Persönliche Daten dürfen generell einfach weitergegeben werden - es sei denn, der betroffene Bürger hat zum Beispiel bei der Anmeldung auf dem Bürgeramt dies ausdrücklich verneint. Dem wurde eine Passage eingefügt, die dieses Widerspruchsrecht sogar weiter einschränkt: "Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden. Führt der Adresshändler die Person bereits in seiner Datenbank und möchte jetzt wissen, ob die Angaben noch aktuell sind, erteilt das Amt also Auskunft.“ Jeglicher Widerspruch ist ergebnislos und der Verbraucher müsste direkt bei dem Unternehmen Widerspruch einlegen. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes hatte niemand Zugriff auf interne Daten, jeder Betroffene musste zunächst gefragt werden, dies ist nun nicht mehr der Fall, wenn seine Daten zu Werbezwecken oder für den Adresshandel an Unternehmen weitergegeben werden. Um den eigenen Datenschutz weiterhin zu gewähren, müssen Bürgerinnen und Bürger gleich bei der Anmeldung eine Widerspruchserklärung ausfüllen. Außerdem sind die Meldeämter verpflichtet, den Bürgern darüber Auskunft zu erteilen, an wen welche Daten weitergegeben wurden. Im Herbst will nun der
Bundesrat
über diesen Gesetzesentwurf beraten.
Bild: Sascha Sebastian
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